Informationsvertrag

zwischen

Ihnen

(fortan: Informations besteller)

und

Carfit Peter Bock e.K.

Fangdieckstraße 32

22547 Hamburg

(im weiteren: Carfit genannt)

Präambel

Carfit´s Mission ist es, Unternehmen , Einzelunternehmern und Privatkunden die Informationen zu verschaffen, um endlich alles Rund um das gepflegte Auto zu erfahren und Tips und Tricks bei der Autoaufbereitung kennenzulernen.

Daher bietet Carfit Unternehmen, Einzelunternehmern und Privatkunden an verschiedenen Stellen an, einen sog. Informations Vertrag zu schließen. Carfit betreibt Webseiten, die Informationen in unterschiedlichsten Medien bereithält. Neben der gewerblichen Fahrzeugaufbereitung stellt Carfit Inhalte bereit sowie Produkte und Online Schulungen (Webinaren), verfügt Carfit auch über Inhalte (Content jeder Art), die Carfit kostenfrei anbietet. Grundlage der regelmäßigen Versorgung mit diesen Informationen und Content ist der Informationsauftrag.

Mit diesem Vertrag verpflichtet sich Carfit gegenüber den Informations Besteller, sie regelmäßig mit Informationen, Statusnachrichten zu den Aufträgen und Bildmaterial zu den Aufträgen zu versorgen.

Hierbei sind vier wesentliche Vertragsbestandteile besonders wichtig:

Erstens ist es Carfit´s Mission, (meist kleine und mittelständische) Unternehmen,Einzelunternehmern und Privatkunden zu unterstützen, richtet sich das Angebot auf Abschluss eines Informations Vertrages  an Unternehmen und Privatkunden.  Zweitens wird der Gegenstand des jeweiligen Informations Vertrages einerseits bei der konkreten Bestellung und ergänzend durch diese Allgemeinen Informations Bedingungen (AIB) bestimmt. Drittens kann der Informations Besteller den Vertrag jederzeit, ohne Angabe von Gründen und formlos beenden. Viertens ist dieser Informationsservice unentgeltlich.

§ 1 Vertragsgegenstand, Pflichten des Informations Lieferanten

(1) Gegenstand des Vertrages ist es, dass der Informationslieferant den Informations Besteller mit Informationen über alle denkbaren Kontaktkanäle (Briefpost, SMS, E-Mail, soziale Netzwerke und vergleichbare Kontaktkanäle) versorgt. Grundsätzlich sind die Themen dieser Informationen durch den konkreten Informationsauftrag (Produkt- und/oder Leistungsbeschreibung) festgelegt. In jedem Fall können dies aber Informationen aus den folgenden Themenbereichen sein: Produkt Updates, Leistungs Updates, neue Produkte, Anwendung von Produkten des Informations Lieferanten und verwandten Produkten Dritter, Unternehmertum, Persönlichkeitsentwicklung, Erfolg, Marketing, Vertrieb, Zeitmanagement, Digitalisierung, Automatisierung, Datenschutz, insbesondere im Hinblick auf die DSGVO, Startups und Unternehmensgründung, verwandte und vergleichbare Themen, Seminare und Webinare des Informations Lieferanten, Seminare und Webinare Dritter, Empfehlungen geeigneter Produkte Dritter.

(2) Der Informationslieferant ist mit Blick auf Absatz 1 u.a. auch dazu verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Informationen auch in sozialen Netzwerken und vergleichbaren Kontakt Kanälen auszuliefern. Hierfür ist der Informationslieferant, soweit technisch möglich, verpflichtet, die E-Mail-Adresse in eine Custom Audience bei facebook oder in eine „similar audience“ bei Google hochzuladen und sofern dies möglich ist, auch dort Informationen auszuliefern.

(3) Ein Anspruch darauf, dass alle diese Themenbereiche abgedeckt werden, besteht nicht.

(4) Ferner schuldet der Informationslieferant auch keine Beratung und auch nicht die Prüfung dieser Informationen auf inhaltliche Richtigkeit, sondern nur die Verschaffung der Informationen.

§ 2 Prüfpflicht des Informations Bestellers vor Vertragsschluss, verpflichtender Status: Unternehmen, Angestellter oder Privatperson

Vor Vertragsschluss ist jeder Information Besteller verpflichtet, zu prüfen, ob er Unternehmer ist oder ob er den Informations vertrag für ein Unternehmen, das ihm gehört oder für das er tätig ist, schließt.Oder ob er als Privatperson die Informationen erhalten möchte  Nur wenn mindestens eine dieser  Voraussetzungen erfüllt ist, darf er den Informations vertrag begründen. Schließt er den Informations vertrag ab, darf der Informationslieferant davon ausgehen, dass der Informations Besteller Unternehmer ist oder wenigstens den Informations vertrag für ein Unternehmen, das ihm gehört oder für das er tätig ist, schließt oder als Privatperson

§ 3 Vertragsschluss

(1) Der Informations Vertrag kommt zustande, wenn der Informations Besteller entweder digital, schriftlich oder auf andere eindeutige (u.a. auch konkludente) Form eine Leistung  des Informations Lieferanten ab fordert, in deren Produkt- oder Leistungsbeschreibung auf den Abschluss eines Informations Vertrages hingewiesen wird.

(2) Hierbei werden auch diese IVB Bestandteil des Vertrages.

§ 4 Unentgeltlichkeit

Der Informations Besteller muss kein Geld für die Beziehung der Informationen zahlen.

§ 5 Beendigung des Informations Vertrages

Beide Vertragsparteien können den Vertrag jederzeit, ohne Angabe von Gründen und ohne Beachtung einer Frist kündigen. Eine Kündigung berührt andere Vertragsverhältnisse nicht.

§ 6 Haftung

(1) Der Informationslieferant haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Informationslieferant – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden.

(3) Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.

(4) Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

(5) Soweit die Haftung nach den Absätzen 2 und 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von Der Informationslieferant.

§ 7 Änderungsvorbehalt

Der Informationslieferant ist berechtigt, diese IVB einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen oder zur Erweiterung des Informationsangebots oder der Informationskanäle notwendig ist. Über eine Änderung wird der Informations Besteller unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse informiert. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Informations Besteller nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis Der Informationslieferant gegenüber in Schrift- oder Textform widerspricht.